Nachweis über Verwandtschaft oder Partnerschaft

Das Verwandtschaftsverhältnis oder Ihre Partnerschaft belegen Sie durch offizielle Dokumente, wie
z. B.:

  • eine Eheschließungsurkunde,
  • eine Geburtsurkunde,
  • einen Auszug aus dem Personenstandsregister,
  • eine Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen,
  • ...

Wenn Sie über eine ausländische Urkunde verfügen, legen Sie gegebenenfalls eine wortgetreue Abschrift des legalisierten Originals vor. Eine ausländische Urkunde, die in einer anderen Sprache als Deutsch, Englisch, Französisch oder Niederländisch erstellt wurde, muss von einem vereidigten Übersetzer übersetzt werden.

Wenn Sie die Verwandtschaft oder Partnerschaft nicht anhand offizieller Dokumente nachweisen können, kann anderen gültigen Nachweisen Rechnung getragen werden. Falls erforderlich, kann das Ausländeramt Sie zu einem Gespräch einladen oder andere Untersuchungen durchführen, die zur Feststellung der Verwandtschaft oder Partnerschaft notwendig sind (z. B. DNA-Analyse). 

Rechtsvorschriften

Artikel 40bis § 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern

Artikel 44 des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern

Kontaktdaten

02 793 80 00

infodesk@ibz.fgov.be

Ausländeramt

 

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