Anweisung das belgische Staatsgebiet zu verlassen und Zwangsentfernung

Wenn Sie sich als Unionsbürger in Belgien aufhalten, kann Ihrem Aufenthalt und dem Ihrer Familienangehörigen ein Ende gesetzt werden, wenn Sie die gesetzlich festgelegten Voraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllen. Gegebenenfalls erhalten Sie eine Anweisung das belgische Staatsgebiet zu verlassen (Anlage 20 oder 21).

In folgenden Fällen können Sie eine Anweisung das belgische Staatsgebiet zu verlassen erhalten:

•             Wenn Sie oder Ihre Familienangehörigen die Sozialhilfeleistungen unangemessen in Anspruch nehmen.

•             Wenn Sie nicht binnen der Frist von 3 + 1 Monaten die erforderlichen Unterlagen vorgelegt haben, die nachweisen, dass Sie für einen mehr als dreimonatigen Aufenthalt in Betracht kommen.

•             Wenn Ihr Antrag auf einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten abgelehnt wird.

•             Wenn Ihrem Aufenthalt ein Ende gesetzt wird, weil Sie die Bedingungen nicht mehr erfüllen.

•             Wenn Sie sich länger als drei Monate in Belgien aufhalten und Ihrem längerfristigen Aufenthalt aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der nationalen Sicherheit oder der Volksgesundheit ein Ende gesetzt wird.

Die Gründe für die Verweigerung, die Beendigung oder den Entzug Ihres Aufenthalts hängen von dem Aufenthaltsrecht ab, das Sie in Belgien genießen. So unterscheiden sie sich, je nachdem, ob Sie sich für einen Kurzaufenthalt von höchstens drei Monaten oder einen längerfristigen Aufenthalt in Belgien aufhalten oder Ihnen ein Daueraufenthaltsrecht zuerkannt wurde.

Während des Kurzaufenthalts (< 3 Monate):

Wenn Sie sich höchstens drei Monate in Belgien aufhalten, kann Ihrem Aufenthalt ein Ende gesetzt werden, wenn Sie oder Ihre Familienangehörigen die Sozialhilfeleistungen in Belgien unangemessen in Anspruch nehmen. Dies gilt nicht, wenn Sie Arbeitnehmer, Selbständiger oder Arbeitssuchender sind.

Im Falle eines Antrags auf längerfristigen Aufenthalt (> 3 Monate):

Wird Ihr Antrag auf einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten abgelehnt, weil Sie die Aufenthaltsbedingungen nicht erfüllen, kann der Ablehnungsbeschluss mit einer Anweisung das Staatsgebiet zu verlassen einhergehen. Dies gilt nicht, wenn Sie noch über ein anderes Aufenthaltsrecht verfügen.

Während des längerfristigen Aufenthalts (> 3 Monate):

Wird Ihnen ein Aufenthaltsrecht für einen längeren Zeitraum zuerkannt, ist Ihr Aufenthaltsrecht während der ersten fünf Jahre (und bevor Sie das Recht auf Daueraufenthalt erlangen) an Bedingungen geknüpft. Dies bedeutet, dass Sie während dieses Zeitraums weiterhin die europäischen Vorschriften über die Freizügigkeit einhalten müssen (als Arbeitnehmer, Selbständiger, Student, Unionsbürger, der über genügende Existenzmittel verfügt, oder im Rahmen der Familienzusammenführung). Wenn Sie einem längerfristigen Aufenthalt berechtigt sind, kann Ihrem Aufenthalt in bestimmten Fällen ein Ende gesetzt werden und Sie erhalten gegebenenfalls eine Anweisung das Staatsgebiet zu verlassen (Anlage 21):

•             Sie erfüllen nicht mehr die Bedingungen der europäischen Vorschriften über die Freizügigkeit (Sie sind kein Arbeitnehmer, Selbständiger, Student oder Unionsbürger, der über genügende Existenzmittel verfügt, mehr). Wenn Sie Arbeitnehmer, Selbständiger oder Arbeitssuchender sind, können Sie in bestimmten Fällen (z.B. bei krankheitsbedingter zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit oder unfreiwilliger Arbeitslosigkeit) Ihr Aufenthaltsrecht behalten.

•             Sie oder Ihre Familienangehörigen nehmen die Sozialhilfeleistungen in Belgien unangemessen in Anspruch. Dies gilt nicht, wenn Sie Arbeitnehmer, Selbständiger oder Arbeitssuchender sind.

•             Sie stellen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit dar.

•             Sie stellen eine Gefahr für die Volksgesundheit dar (potenziell epidemische Krankheiten wie von der Weltgesundheitsorganisation definiert oder andere Infektionskrankheiten oder übertragbare parasitäre Krankheiten). Tritt die Krankheit später als drei Monate nach Ihrer Ankunft in Belgien auf, kann dies kein Grund mehr für eine Entfernung aus dem Staatsgebiet sein.

Zudem kann Ihr Aufenthaltsrecht rückwirkend entzogen werden, wenn Sie einen Betrug begangen oder falsche oder irreführende Informationen oder Unterlagen verwendet haben, die zur Anerkennung Ihres Aufenthaltsrechts beigetragen haben.

Während des Daueraufenthalts:

Wenn Sie und/oder Ihre Familienangehörigen das Recht auf Daueraufenthalt erlangt haben, kann Ihrem Aufenthaltsrecht nur dann ein Ende gesetzt werden, wenn:

•             Sie Belgien für mehr als zwei aufeinanderfolgende Jahre verlassen haben,

•             schwerwiegende Gründe der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit bestehen,

•             zwingende Gründe der nationalen Sicherheit bestehen, wenn Sie die letzten zehn Jahre in Belgien verbracht haben.

Ihr Recht auf Daueraufenthalt kann ebenfalls rückwirkend entzogen werden, wenn Sie einen Betrug begangen oder falsche oder irreführende Informationen oder Unterlagen verwendet haben, die zur Gewährung Ihres Aufenthaltsrechts beigetragen haben.

Verfahren und Folgemaßnahmen:

Wird Ihr Antrag auf Aufenthalt abgelehnt, stellt die Gemeinde eine Anlage 20 aus. Wenn Sie sich bereits in Belgien aufhalten und Ihr Aufenthaltsrecht beendet oder entzogen wird, erhalten Sie eine Anlage 21.

Falls das Ausländeramt Ihr Aufenthaltsrecht beendet oder entzieht (Anlage 21), wird es Sie schriftlich dazu auffordern, alle relevanten Informationen zu übermitteln, die einen solchen Beschluss verhindern oder beeinflussen können. Dabei berücksichtigt das Ausländeramt auch immer folgende Sachverhalte:

•             Dauer Ihres Aufenthalts in Belgien,

•             Ihr Alter,

•             Ihren Gesundheitszustand,

•             Ihre familiäre und wirtschaftliche Lage,

•             Ihre soziale und kulturelle Integration in Belgien,

•             Ihre Verbindung mit dem Herkunftsland.

Der Beschluss, Ihren Aufenthalt zu verweigern (Anlage 20), zu beenden oder zu entziehen (Anlage 21), kann gegebenenfalls mit einer Anweisung das Staatsgebiet zu verlassen einhergehen. Die Frist, binnen der Sie Belgien verlassen müssen, ist in der Anlage angegeben, die Sie erhalten, und beträgt, außer in dringenden Fällen, mindestens dreißig Tage.

Dokumente und Aufenthaltskarten, die Ihr Aufenthaltsrecht oder das Ihrer Familienangehörigen belegen, werden entzogen.

Während der Frist, die Ihnen zum Verlassen Belgiens eingeräumt wird, können Sie grundsätzlich nicht zwangsentfernt oder festgehalten werden. In außergewöhnlichen Fällen (aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der nationalen Sicherheit oder der Volksgesundheit) und wenn keine anderen, weniger zwingenden Maßnahmen angewandt werden können, können Sie im Hinblick auf Entfernung festgehalten werden.

Gegen Anlage 20 oder 21 können Sie binnen einer Frist von dreißig Tagen nach Notifizierung des Beschlusses beim Rat für Ausländerstreitsachen einen Widerspruch einlegen. Werden Sie im Hinblick auf Ihre Entfernung aus Belgien in Verwaltungshaft genommen, gilt eine verkürzte Widerspruchsfrist von zehn Tagen.

Der Widerspruch hat automatisch aufschiebende Wirkung, es sei denn, der Beschluss, gegen den Sie Widerspruch einlegen, beruht auf zwingenden Gründen der nationalen Sicherheit.

Der Rat für Ausländerstreitsachen fasst seinen Beschluss binnen einer Frist von drei Monaten. Werden Sie im Hinblick auf die Entfernung in Verwaltungshaft genommen, wird Ihr Widerspruch in einem beschleunigten Verfahren behandelt. Die Fristen, binnen derer der Rat für Ausländerstreitsachen befinden muss, sind Ordnungsfristen. Dies bedeutet, dass es keine Sanktion gibt, wenn diese Fristen überschritten werden.

 

Rechtsvorschriften

Artikel 39/77, 39/79, 41ter, 42bis, 42ter, 42quater, 42quinquies und 44 bis 44nonies des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern

Artikel 49, 51, 52, 54 und 57 des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern

 

Kontaktdaten

02 793 80 00

infodesk [at] ibz.fgov.be

 

Ausländeramt

 

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