Melde- und Eintragungspflicht (allgemein)

Meldepflicht bei Kurzaufenthalt

Wenn Sie als Unionsbürger für einen Aufenthalt von weniger als drei Monaten nach Belgien kommen, müssen Sie sich und Ihre Familienangehörigen, die Sie begleiten oder die Ihnen nachkommen, binnen zehn Tagen nach Ihrer Ankunft bei der Gemeinde des Ortes melden, an dem Sie sich zeitweilig aufhalten werden. Sie erhalten dann von der Gemeinde eine Anwesenheitserklärung in der Form einer Anlage 3ter.

Hierfür müssen Sie einen gültigen Personalausweis oder Reisepass vorlegen. Familienangehörige, die keine Unionsbürger sind, müssen einen Reisepass vorlegen, der gegebenenfalls mit einem gültigen Visum für Belgien versehen ist. Wenn Sie oder Ihre Familienangehörigen keinen gültigen Personalausweis oder gegebenenfalls Reisepass besitzen, weisen Sie sich auf jede andere Weise aus.

Sie sind nicht verpflichtet, Ihre Anwesenheit zu melden, wenn Sie:

  • in einer Unterkunft logieren, die den Rechtsvorschriften über die Kontrolle der Reisenden unterliegt,
  • während Ihrer Reise in Belgien für eine Behandlung in einem Krankenhaus oder einer ähnlichen Pflegeeinrichtung aufgenommen werden,
  • festgenommen werden und in einer Strafanstalt bzw. einer Einrichtung zum Schutz der Gesellschaft in Haft gehalten werden.

Wenn Sie sich nicht binnen zehn Werktagen nach Ihrer Ankunft melden, kann Ihnen eine administrative Geldbuße von 200 Euro auferlegt werden.

Eintragungspflicht bei längeren Aufenthalten:

Wenn Sie sich länger als drei Monate in Belgien aufhalten möchten, müssen Sie sich binnen drei Monaten nach Ihrer Ankunft in Belgien bei der Gemeinde des Aufenthaltsortes eintragen lassen. Familienangehörige, die selbst keine Unionsbürger sind, beantragen bei der Gemeinde einen Aufenthaltstitel in der Form einer "Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers".

Wird die Anmeldebescheinigung bzw. der Aufenthaltstitel nicht binnen drei Monaten nach der Ankunft in Belgien beantragt, kann Ihnen eine administrative Geldbuße von 200 Euro auferlegt werden.

Unionsbürger (wie auch Familienangehörige, die Unionsbürger sind) weisen bei der Beantragung der Eintragung ihre Unionsbürgerschaft durch einen gültigen Personalausweis oder Reisepass nach. Wenn Sie keinen gültigen Personalausweis oder gegebenenfalls Reisepass besitzen, weisen Sie sich auf andere Weise aus.

Bei Feststellung Ihrer Unionsbürgerschaft stellt Ihnen die Gemeinde einen "Antrag auf Anmeldebescheinigung" in der Form einer "Anlage 19" aus und werden Sie in das Warteregister für Unionsbürger eingetragen. Nach Ausstellung des "Antrags auf Anmeldebescheinigung" führt die Gemeinde eine Überprüfung des Wohnortes durch, um Sie in das Fremdenregister eintragen zu können.

Mit dem Antrag (oder spätestens binnen 3 Monaten nach Ausstellung von Anlage 19) müssen Sie alle Unterlagen einreichen, die belegen, dass Sie die Bedingungen erfüllen:

Arbeitssuchende

  • Nachweis Ihrer Stellengesuche (Bewerbungsschreiben) oder
  • Nachweis, dass Sie bei einem Arbeitsamt eingetragen sind, und
  • jede andere Unterlage, die beweist, dass Sie unter Berücksichtigung Ihrer persönlichen Umstände eine begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden, z.B. Diplome, eventuell absolvierte oder geplante berufliche Ausbildung, frühere Berufserfahrung und Dauer der Arbeitslosigkeit.

Mitarbeiter und entsandte Arbeitnehmer

  • Erklärung des Arbeitgebers oder Arbeitsvertrag.

Selbständige

  • Nachweis der Registrierung in der Zentralen Datenbank der Unternehmen, mit Unternehmensnummer,
  • Bescheinigung der Mitgliedschaft bei einer Sozialversicherungskasse.

Nicht erwerbstätige Unionsbürger

  • Gesundheitspflegeversicherung,
  • Nachweis, dass Sie über genügende Existenzmittel verfügen, um ohne Unterstützung auszukommen

Studenten

  • Nachweis der Einschreibung in einer anerkannten Bildungseinrichtung,
  • Gesundheitspflegeversicherung,
  • Erklärung, dass Sie über genügende Existenzmittel verfügen, um ohne Unterstützung auszukommen.

Familienangehörige, die selbst Unionsbürger sind und einem Unionsbürger nachkommen oder ihn begleiten

  • Nachweis einer Verwandtschafts- oder Partnerschaftsbeziehung durch ein amtliches Dokument, das - falls erforderlich - legalisiert und übersetzt wurde (z.B. Eheschließungsurkunde, Geburtsurkunde, Auszug aus dem Personenstandsregister usw.),
  • falls Sie einem nicht erwerbstätigen Unionsbürger nachkommen oder ihn begleiten: Gesundheitspflegeversicherung und Nachweis, dass der Unionsbürger, dem Sie nachkommen, über genügende Existenzmittel verfügt, um ohne Unterstützung auszukommen,
  • falls Sie den Unionsbürger als dem Gesetz entsprechend registrierter Partner begleiten oder ihm nachkommen: Nachweis der Dauerhaftigkeit und Stabilität der Beziehung und, wenn beide Partner nicht mindestens 21 Jahre alt sind, Nachweis, dass beide mindestens 18 Jahre alt sind und dass sie vor Ankunft in Belgien des Unionsbürgers, dem nachgekommen wird, seit mindestens einem Jahr zusammengewohnt haben,
  • gegebenenfalls (Kinder über 21 Jahre oder Verwandte in aufsteigender Linie): Nachweis, dass Sie dem Unionsbürger, der Sie begleitet oder Ihnen nachkommt, zu Lasten sind.

Werden binnen 3 Monaten nach Ausstellung von Anlage 19 nicht alle geforderten Nachweise erbracht, lehnt die Gemeinde den Antrag auf Anmeldung ab. Sie haben dann einen weiteren Monat Zeit, um alle geforderten Unterlagen zu übermitteln. Haben Sie nach diesem zusätzlichen Monat immer noch nicht alle geforderten Unterlagen eingereicht, lehnt die Gemeinde Ihren Antrag ab und erhalten Sie wenn nötig eine Anweisung das Staatsgebiet zu verlassen.

Übermitteln Sie alle geforderten Unterlagen innerhalb der Frist von drei Monaten oder innerhalb des zusätzlichen Monats, den Sie erhalten haben, gibt es zwei Möglichkeiten:

  • Die Gemeinde erkennt das Aufenthaltsrecht sofort an.
  • In bestimmten Fällen leitet die Gemeinde den Antrag an das Ausländeramt weiter. Dieses entscheidet dann binnen sechs Monaten über den Antrag.

Wird Ihr Aufenthaltsrecht anerkannt, stellt Ihnen die Gemeinde eine "Anmeldebescheinigung" in der Form von Anlage 8 auf Papier aus; wenn Sie möchten, können Sie zu diesem Zeitpunkt auch eine elektronische Karte E beantragen.

Familienangehörige, die keine Unionsbürger sind und denen das Recht auf Aufenthalt im Ausland bereits mit einem Visum der Kategorie D gewährt wurde, müssen binnen 3 Monaten nach der Einreise nach Belgien bei der Gemeindeverwaltung des Ortes, an dem sie sich aufhalten, vorstellig werden. Nach der Überprüfung des Wohnortes werden Sie in das Fremdenregister eingetragen und erhalten Sie eine Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers in der Form einer Karte F.

Familienangehörige, die keine Unionsbürger sind und die ihren Antrag auf Aufenthalt bei der Gemeindeverwaltung in Belgien einreichen, weisen die Verwandtschafts-oder Partnerschaftsbeziehung durch ein amtliches Dokument nach, das - falls erforderlich- legalisiert und übersetzt wurde (z.B. Eheschließungsurkunde, Geburtsurkunde, Auszug aus dem Personenstandsregister usw.). Wird die Verwandtschafts- oder Partnerschaftsbeziehung zum Unionsbürger nachgewiesen, stellt die Gemeinde unverzüglich eine Anlage 19ter als Nachweis für den Antrag aus.

Nach Überprüfung des tatsächlichen Wohnortes trägt die Gemeinde den Familienangehörigen in das Fremdenregister ein und erhält der Familienangehörige eine Registrierungsbescheinigung mit einer Gültigkeitsdauer von 6 Monaten ab dem Datum des Antrags.

Spätestens binnen 3 Monaten nach Ausstellung von Anlage 19ter legt der Familienangehörige folgende Unterlagen vor:

  • Identitätsnachweis durch einen Reisepass mit - gegebenenfalls - gültigem Einreisevisum oder ein anderes Dokument, aus dem hervorgeht, dass Sie als Familienangehörige(r) eines Unionsbürgers das Recht auf Freizügigkeit genießen,
  • falls Sie einem nicht erwerbstätigen Unionsbürger nachkommen oder ihn begleiten: Gesundheitspflegeversicherung und Nachweis, dass der Unionsbürger, dem Sie nachkommen, über genügende Existenzmittel verfügt, um ohne Unterstützung auszukommen,
  • falls Sie den Unionsbürger als dem Gesetz entsprechend registrierter Partner begleiten oder ihm nachkommen: Nachweis der Dauerhaftigkeit und Stabilität der Beziehung und, wenn beide Partner nicht mindestens 21 Jahre alt sind, Nachweis, dass beide mindestens 18 Jahre alt sind und dass sie vor Ankunft in Belgien des Unionsbürgers, dem nachgekommen wird, seit mindestens einem Jahr zusammengewohnt haben,
  • gegebenenfalls (Kinder über 21 Jahre oder Verwandte in aufsteigender Linie): Nachweis, dass Sie dem Unionsbürger, der Sie begleitet oder Ihnen nachreist, zu Lasten sind.

Werden binnen 3 Monaten nach Ausstellung der Anlage 19ter nicht alle geforderten Nachweise erbracht oder ist die Überprüfung des Wohnortes negativ ausfallen, lehnt die Gemeinde den Antrag mittels Anlage 20 ab und wird eine eventuell bereits ausgestellte Registrierungsbescheinigung entzogen.

Werden alle geforderten Unterlagen eingereicht und fällt zudem die Überprüfung des Wohnortes positiv aus, wird der Antrag an das Ausländeramt übermittelt, das ihn inhaltlich prüfen wird. Wird das Aufenthaltsrecht anerkannt, erhält das Familienmitglied eine "Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers" in der Form einer Karte F. Die Gültigkeitsdauer dieser Aufenthaltsgenehmigung entspricht der voraussichtlichen Aufenthaltsdauer des Unionsbürgers, der begleitetet wird oder dem nachgekommen wird, bei einer Gültigkeitsdauer von höchstens fünf Jahren.

In einigen Gemeinden können Sie die Anmeldebescheinigung bzw. Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers online beantragen. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der Gemeinde, in der Sie sich aufhalten.

Rechtsvorschriften

Artikel 41bis und 42 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern

Artikel 18 bis 20, 46 bis 48, 50 und 51 des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern

 

Kontaktdaten

02 793 80 00

infodesk@ibz.fgov.be

 

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