Obligatorische Streichung bei Wegzug von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen

Bei Abwesenheit von kurzer Dauer

Wenn Sie Belgien für einen Zeitraum von nicht mehr als drei Monaten verlassen möchten, müssen Sie keine Schritte unternehmen und Sie behalten Ihr Aufenthaltsrecht und das Recht, nach Belgien zurückzukehren.

Falls die Gültigkeitsdauer Ihres Aufenthaltstitels während Ihrer Abwesenheit abläuft, beantragen Sie bei der Gemeinde eine vorzeitige Verlängerung des Aufenthaltstitels.

Bei Abwesenheit von mehr als drei Monaten

Wenn Sie beabsichtigen, Belgien für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten, aber weniger als einem Jahr zu verlassen, melden Sie Ihre Abreise sowie Ihre Rückkehrabsicht bei der Gemeindeverwaltung des Ortes, an dem Sie sich aufhalten. Wenn Sie ein Recht auf Daueraufenthalt haben, erhöht sich der zulässige Abwesenheitszeitraum auf 24 Monate.

Ihre Familienangehörigen müssen ebenfalls persönlich vorstellig werden. Die Gemeinde stellt Ihnen und Ihren Familienangehörigen dann eine Abreisebescheinigung in der Form einer Anlage 18 aus.

Wenn absehbar ist, dass Ihre Abwesenheit von Belgien über die vorgesehene Gültigkeitsdauer Ihres Aufenthaltstitels hinaus dauern wird, beantragen Sie bei der Gemeinde eine vorzeitige Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels.

Bei Ihrer Rückkehr nach Belgien melden Sie sich binnen 15 Tagen nach Ihrer Rückkehr bei der Gemeindeverwaltung Ihres Wohnortes. Dabei bringen Sie Ihren gültigen Aufenthaltstitel und Ihre Abreisebescheinigung mit. Wenn Sie und Ihre Familienangehörigen die Bedingungen für die Rückkehr erfüllen, wird die Gemeinde Sie wieder in die Bevölkerungsregister eintragen.

Bei Wegzug aus Belgien

Wenn Sie Belgien endgültig verlassen wollen, um sich im Ausland niederzulassen, melden Sie sich spätestens am Tag vor Ihrer Abreise persönlich bei der Gemeindeverwaltung des Ortes, an dem Sie sich aufgehalten haben. Die Gemeinde wird Sie auffordern, Ihren Aufenthaltstitel abzugeben und streicht Sie aus den Bevölkerungsregistern.

Dieses Verfahren ist nicht online verfügbar. Familienangehörige, die mit Ihnen ausreisen, müssen sich ebenfalls persönlich bei der Gemeindeverwaltung melden.

Rechtsvorschriften

Artikel 19 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern

Artikel 37, 39, 40 und 41 des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern

Artikel 7 und 12 des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die Bevölkerungsregister und das Fremdenregister

Kontaktdaten

02 793 80 00

infodesk@ibz.fgov.be

 

Ausländeramt

 

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