Obligatorischer Besitz der Anmeldebescheinigung/Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers

Während Ihres Aufenthalts in Belgien müssen Sie und Ihre Familienangehörigen jederzeit in der Lage sein, Ihr Aufenthaltsrecht nachzuweisen, wenn:

  • Sie älter als 15 Jahre sind und
  • Sie sich auf der öffentlichen Straße befinden.

Daher ist es ratsam, neben Ihrem Identitätsnachweis auch Ihre Registrierungs- oder Anmeldebescheinigung (oder die Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers) stets mitzuführen.

Polizeikräfte können Ausländer, die nicht im Besitz der erforderlichen Dokumente sind, administrativ festhalten (während höchstens 24 Stunden), bis ein Beschluss des Ausländeramts vorliegt. Zudem kann in diesem Fall eine Geldbuße von 26 bis 500 EUR auferlegt werden.

Rechtsvorschriften

Artikel 21 und 34 § 3 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt

Artikel 74/4 und 79 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern

Artikel 38 des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern

Kontaktdaten

02 793 80 00

infodesk@ibz.fgov.be

Ausländeramt

 

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