Nachweis genügender Existenzmittel (nicht erwerbstätige Unionsbürger)

Was versteht man unter genügenden Existenzmitteln?

Als nicht erwerbstätiger Unionsbürger müssen Sie nachweisen, dass Sie über genügende Existenzmittel (Einkünfte) verfügen, sodass das belgische Sozialhilfesystem nicht für Sie aufkommen muss. Die Existenzmittel müssen mindestens dem Einkommen entsprechen, das durch das Sozialhilfesystem ausgezahlt wird.

Weitere Informationen über die Höhe der Sozialhilfe finden Sie auf der Website des ÖPD Sozialeingliederung

Was fällt unter den Begriff "Existenzmittel"?

Das Ausländeramt berücksichtigt bei seiner Untersuchung nicht nur die Höhe Ihrer Einkünfte, sondern auch Ihre persönliche Situation (wie zum Beispiel die Art und Regelmäßigkeit Ihrer Einkünfte und die Anzahl Familienangehörige zu Ihren Lasten). Bei der Untersuchung der Existenzmittel werden sowohl Ihre eigenen Einkünfte als auch die Einkünfte, die Sie tatsächlich über eine andere Person beziehen, berücksichtigt.

Folgende Einkünfte werden berücksichtigt:

  • Invaliditätsentschädigung
  •  Vorruhestandspension
  • Altersversorgungsleistungen
  • Leistung der Arbeitsunfall- oder Berufskrankheitsversicherung
  • Nachweis eines Sparguthabens
  • Arbeitseinkünfte aus einem anderen Mitgliedstaat
  • Existenzmittel, die Sie über einen Dritten beziehen (z. B. Lohnzettel Ihres Partners, ...) und über die Sie tatsächlich verfügen
  • andere Existenzmittel, durch die gewährleistet wird, dass ein Sozialhilfesystem für Sie aufkommt

Rechtsvorschriften

Die Artikel 40 und 40bis § 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern

 

Kontaktdaten

02 793 80 00

infodesk@ibz.fgov.be

 

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