Gültigkeitsdauer der Anmeldebescheinigung/Aufenthaltskarte eines Familienangehörigen eines Unionsbürgers

Sowohl die Anmeldebescheinigung (für Unionsbürger) als auch die Aufenthaltskarte eines Familienangehörigen eines Unionsbürgers (für Familienangehörige, die selbst keine Unionsbürger sind) sind grundsätzlich fünf Jahre gültig.

Während dieses Zeitraums von fünf Jahren ist Ihr Aufenthalt an Bedingungen geknüpft. Das bedeutet, dass Sie auch nach Erhalt Ihrer Anmeldebescheinigung oder Ihrer elektronischen Karte E weiterhin dieselben Bedingungen in Bezug auf das europäische Recht auf Freizügigkeit erfüllen müssen.

Auch Familienangehörige eines Unionsbürgers müssen während dieses Zeitraums und nach Erhalt einer elektronischen Karte F die Bedingungen für eine Familienzusammenführung weiterhin erfüllen. Wenn nicht, wird ihrem Aufenthalt ein Ende gesetzt.

Wenn Sie als Unionsbürger jedoch beabsichtigen, sich weniger als fünf Jahre in Belgien aufzuhalten, kann die Gültigkeitsdauer Ihrer Anmeldebescheinigung auf die von Ihnen angegebene Dauer begrenzt werden. Die Anmeldebescheinigung oder gegebenenfalls die Aufenthaltskarte Ihrer Familienangehörigen hat dieselbe Gültigkeitsdauer.

Ist die Gültigkeitsdauer der Anmeldebescheinigung oder der Aufenthaltskarte abgelaufen, beantragen Sie bei der Gemeinde Ihres Aufenthaltsortes eine Erneuerung.

 

Rechtsvorschriften

Artikel 31 bis einschließlich 33 des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern

 

Kontaktdaten

02 793 80 00

infodesk [at] ibz.fgov.be

Ausländeramt

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