Obligatorischer Besitz eines gültigen nationalen Reisepasses oder Identitätsnachweises

Während Ihres Aufenthalts in Belgien müssen Sie als Unionsbürger oder als Familienangehöriger eines Unionsbürgers immer in der Lage sein, Ihre Identität und Ihr Aufenthaltsrecht nachzuweisen, wenn:

  • Sie älter als 15 Jahre sind und
  • Sie sich auf der öffentlichen Straße befinden.

Führen Sie also immer Ihre Identitäts- und Aufenthaltsdokumente mit sich, damit Sie im Bedarfsfall nachweisen können, wer Sie sind und dass Sie sich in Belgien aufhalten dürfen (beispielsweise bei einer Polizeikontrolle oder wenn Sie eine Flugreise unternehmen).

Polizeikräfte können Ausländer, die nicht im Besitz der erforderlichen Identitäts- oder Aufenthalts­dokumente ist, administrativ festnehmen (während höchstens 24 Stunden), bis eine Entscheidung des Ausländeramts vorliegt. Zudem kann in diesem Fall eine Geldbuße von 26 bis 500 EUR auferlegt werden.

Rechtsvorschriften

Artikel 21 und 34 § 3 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt

Artikel 74/4 und 79 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern

Artikel 38 des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern

Kontaktdaten

02 793 80 00

infodesk@ibz.fgov.be

 

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