Recht auf Daueraufenthalt für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen

Gemäß den europäischen Regeln für die Freizügigkeit erlangen Unionsbürger und ihre Familienangehörigen das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie sich fünf Jahre lang ununterbrochen in Belgien aufgehalten haben. Dabei kann es sich um ein eigenständiges Aufenthaltsrecht (z.B. als EU-Arbeitnehmer, EU-Selbstständiger, EU-Student oder als Unionsbürger, der über genügende Existenzmittel verfügt) oder um ein Aufenthaltsrecht aufgrund von Familienzusammenführung mit einem Unionsbürger handeln. Familienangehörige, die selbst keine Unionsbürger sind, müssen ebenfalls nachweisen, dass sie in diesem Zeitraum mit dem Unionsbürger, dem sie nachgekommen sind, gemeinsam niedergelassen waren.

Berechnung der Frist:

Die Frist von fünf Jahren wird ab dem Datum der Einreichung Ihres Antrags auf Anmeldebescheinigung (Anlage(n) 19 und/oder 19ter) berechnet. In bestimmten Fällen kann Ihr Aufenthalt in Belgien jedoch unterbrochen werden, ohne dass dies Einfluss auf die Berechnung Ihres ununterbrochenen Aufenthalts von fünf Jahren hat.

Dabei geht es um folgende Situationen:

•             zeitweilige Abwesenheiten von höchstens sechs Monaten pro Jahr

•             langfristige Abwesenheiten zur Erfüllung der Militärpflicht

•             Abwesenheit von höchsten zwölf aufeinanderfolgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Niederkunft, schwere Krankheit, Studium oder Berufsausbildung   

•             berufliche Entsendung ins Ausland

In Abweichung vom Grundsatz des ununterbrochenen Aufenthalts von fünf Jahren wird erwerbstätigen Unionsbürgern (Arbeitnehmern oder Selbstständigen) und ihren Familienangehörigen in bestimmten Fällen bereits vor Ablauf des ununterbrochenen Aufenthalts von fünf Jahren das Recht auf Daueraufenthalt gewährt.

Dabei geht es um folgende Situationen:

•             Erwerbstätige Unionsbürger beenden ihre Erwerbstätigkeit infolge einer bleibenden Arbeitsunfähigkeit und haben sich seit mehr als zwei Jahren ununterbrochen in Belgien aufgehalten oder die Arbeitsunfähigkeit ist infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit eingetreten, aufgrund deren ein Anspruch auf eine belgische Leistung entsteht.

•             Erwerbstätige Unionsbürger haben zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das für den Bezug einer Alterspension gesetzlich vorgesehene Alter erreicht oder beenden ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung und haben während des letzten Jahres in Belgien gearbeitet und sich insgesamt mehr als drei Jahre ununterbrochen in Belgien aufgehalten.

•             Erwerbstätige Unionsbürger sind im Laufe ihres Erwerbslebens verstorben und haben sich zum Zeitpunkt ihres Todes seit zwei Jahren ununterbrochen in Belgien aufgehalten oder ihr Tod ist infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit eingetreten.

Wenn Sie als erwerbstätiger Unionsbürger während bestimmter Zeiträume unfreiwillig arbeitslos waren und dies von den zuständigen Behörden festgestellt wurde, gelten diese Zeiträume jedoch als Beschäftigungszeiten.

Verfahren:

Unionsbürger und Familienangehörige, die selbst Unionsbürger sind, erlangen automatisch das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie die Bedingungen des ununterbrochenen Aufenthalts in Belgien erfüllen. Wenn Sie dies wünschen, können Sie dieses Recht auf Daueraufenthalt von der Gemeinde Ihres Aufenthaltsortes anerkennen lassen. Sie erhalten dann ein "Dokument zur Bescheinigung des Daueraufenthalts". Hierzu müssen Sie einen Antrag auf Bescheinigung Ihres Daueraufenthalts (in Form einer Anlage 22) einreichen und alle Unterlagen zur Unterstützung Ihres Antrags übermitteln. Wenn Sie die Bedingungen für das Recht auf Daueraufenthalt erfüllen, übermittelt die Gemeinde Ihre Akte dem Ausländeramt, das binnen einer Frist von fünf Monaten einen endgültigen Beschluss fasst.

Wird Ihrem Antrag stattgegeben oder ergeht binnen der Frist von fünf Monaten kein Beschluss, erhalten Sie ein "Dokument zur Bescheinigung des Daueraufenthalts" in Form einer Anlage 8bis. Wenn Sie dies wünschen, können Sie auch eine elektronische Fassung desselben Dokuments in Form einer Karte E+ erhalten. Dieses Dokument ist fünf Jahre lang gültig. Sobald Sie das Recht auf Daueraufenthalt erlangt haben, werden Sie in das Bevölkerungsregister eingetragen.

Familienangehörige, die selbst keine Unionsbürger sind, erlangen das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie die Bedingungen des ununterbrochenen Aufenthalts und der gemeinsamen Niederlassung erfüllen. Sie müssen sich dieses Recht auf Daueraufenthalt bescheinigen lassen. Hierzu müssen Sie sich vor Ablauf Ihrer elektronischen Karte F (oder Anlage 9 auf Papier) bei der Gemeinde Ihres Aufenthaltsortes melden und einen Antrag auf Bescheinigung des Daueraufenthalts einreichen (Anlage 22). Wenn Sie sich erst nach Ablauf Ihrer aktuellen Aufenthaltskarte bei der Gemeinde melden, können Sie mit einer administrativen Geldbuße von 200 Euro belegt werden.

Bei der Beantragung einer Daueraufenthaltskarte als Familienangehöriger eines Unionsbürgers (Anlage 22) müssen Sie alle Unterlagen vorlegen, die belegen, dass die Bedingungen für das Recht auf Daueraufenthalt erfüllt sind. Als Familienangehöriger aus einem Drittland legen Sie außerdem alle Belege vor, aus denen hervorgeht, dass Sie während Ihres Aufenthalts in Belgien mit dem Unionsbürger, dem Sie nachgekommen sind, gemeinsam niedergelassen waren.

Es gibt eine Reihe von Ausnahmen von dieser Bedingung der gemeinsamen Niederlassung:

•             Der Unionsbürger, dem Sie nachgekommen sind, ist verstorben und Sie haben sich mindestens ein Jahr lang als Familienangehöriger eines Unionsbürgers in Belgien aufgehalten, oder

•             Ihre Beziehung mit dem Unionsbürger wurde durch Ehescheidung, Erklärung der Nichtigkeit der Ehe oder Beendigung der Partnerschaft beendet.

In diesen Situationen kann Ihnen ausnahmsweise das Recht auf Daueraufenthalt gewährt werden, sofern Sie die gesetzlich vorgesehenen Anforderungen erfüllen und den Nachweis erbringen, dass Sie als Arbeitnehmer oder Selbständiger in Belgien tätig sind oder dass Sie für sich selbst und Ihre Familie über genügende Existenzmittel verfügen, sodass das belgische Sozialhilfesystem nicht für sie aufkommen muss, und dass Sie über einen Krankenversicherungsschutz verfügen oder zu einer Familie gehören, in der eine Person alle diese Bedingungen erfüllt.

Wird Ihrem Antrag stattgegeben oder fasst das Ausländeramt binnen einer Frist von fünf Monaten keinen Beschluss, erhalten Sie eine "Daueraufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers" in Form einer Anlage 9bis auf Papier. Wenn Sie dies wünschen, können Sie ebenfalls eine elektronische Fassung desselben Dokuments in Form einer Karte F+ erhalten.  Diese Aufenthaltskarte ist fünf Jahre lang gültig. Sobald Sie das Recht auf Daueraufenthalt erlangt haben, werden Sie in das Bevölkerungsregister eingetragen.

Online-Beantragungsverfahren:

In bestimmten Gemeinden können Sie das Dokument oder die Aufenthaltskarte zur Bescheinigung Ihres Daueraufenthalts online beantragen. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Webseite der Gemeinde, in der Sie sich aufhalten.

 

Rechtsvorschriften

Artikel 42quater bis 42sexies des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern

Artikel 16 und 17 der Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten

 

Kontaktdaten

02 793 80 00

infodesk [at] ibz.fgov.be

 

Ausländeramt

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